penzenstadler

Sie sind hier: Vogelschutz- u.Vogelzuchtverein Waldkirchen und Umgebung e.V.        



Die Satzung des Vereins


§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Vogelzucht- und Vogelschutzverein Waldkirchen und Umgebung“.

Er ist 1981 gegründet worden und hat seinen Sitz in Waldkirchen. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die asbald erwirkt werden soll, wird der Verein mit dem Zusatz “eingetragener Verein“ ( e. V. ) versehen.

§2 Zweck und Aufgabe

Der Verein bezweckt:

1. Haltung und Zucht von Vögeln aller Arten z.b. Gesangs-, Farb-,Gestalts-,Positur,-und Kanarien, sowie Carduelinen, Papageien, Sittiche und Exotten.

2. Pflege und Förderung des Vogelschutzes, die Erhaltung der bedrohten, heimischen Arten und der aktive Naturschutz.

3. Information und Beratung der Mitglieder durch Versammlungen, Fachzeitschriften, Filme Diavorträge und öffentliche Ausstellungen.

4. Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Verbänden und Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürlich und juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt. Die Mitgliedschaft wird auf Grund eines schriftlichen Antrages erworben.

2. Mitglieder, die die Richtlinien im Verein (siehe §2 und §3) nicht einhalten oder dagegen verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluß der erweiterten Vorstandschaft.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist nur möglich zum Ende des Kalenderjahres und muß der Vorstandschaft schriftlich oder mündlich bekannt gegeben werden.

4. Ein Mitglied, das seine Beitragspflichten oder ähnliche Verpflichtungen (z.B. Nichtabnahme bestellter Ringe) nicht voll erfüllt hat, kann durch Beschluß der erweiterten Vorstandschaft ausgeschlossen werden.

5.Wer Manipulationen an Fußringen oder Vögeln durchführt, ist selber haftbar und wird vom Verein ausgeschlossen.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Jahreshauptversammlung (bzw. Generalversammlung alle 4 Jahre)

2. Die Vorstandschaft, die aus dem 1. Vorstand, dem 2.Vorstand, dem 1. Schriftführer und dem 1. Kassier besteht.

Jeder von Ihnen ist gerichtlich und außergerichtlich zur Vertretung des Vereins berechtigt. Dies gilt sowie im Innen- wie auch im Außenverhältnis und für die Rechtsgeschäfte. Die Mitglieder der Vorstandschaft müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vorstandschaft wird in der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

§7 Der Vorstand (Vorstandschaft)

1. Die Vorstandschaft des Verein besteht aus: 1. Vorstand, 2.Vorstand, 1.Schriftführer und 1. Kassier

2. Ein Mitglied der Vorstandschaft kann mehrere Ämter in der erweiterten Vorstandschaft bekleiden, besitzt dann aber nur einfaches Stimmrecht. Dies gilt nicht für den 1.Vorstand.

3. Die Mitglieder der Vorstandschaft können ihr Amt nur mit einer schriftlichen Begründung niederlegen.

4. Die Vorstandschaft wird in der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahre gewählt.

5. Sollte bei Neuwahlen kein Mitglied bereit sein, ein Amt anzunehmen, so kann die Versammlung ein geeignetes Mitglied für ein Jahr kommissarisch einsetzen.

§8 Der Beirat (erweiterte Vorstandschaft)

Die erweiterte Vorstandschaft wird in einer Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und hat die Aufgabe die Vorstandschaft zu unterstützen. Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus:

Der Vorstandschaft (§7), 2. Kassier, 2.Schriftführer, 1.Ringwart, sechs Spartenobmänner für Exotten, Cardueliden, Farbkanarien, Positurkanarien, Wellensittiche und Großsittiche, und einen Naturschutzbeauftragten.

§9 Die Jahreshauptversammlung (bzw. Generalversammlung)

1. Die Jahreshauptversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie findet jährlich, möglichst im ersten Quartal im Vereinslokal in Waldkirchen statt. Auserdem muß eine außerordentliche Versammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der volljährigen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

2. Jede Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Versammlung wir von einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Einladefrist von einer Woche mittels Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

3. Die Vorstandschaft wird alle vier Jahre in einer Generalversammlung neu gewählt. Die Generalversammlung ist gleichzeitig eine Jahreshauptversammlung im Sinne vom §9 Absatz 1.

4. Die Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Versammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet. Ist dieser auch verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

5. Die Mitglieder in der Versammlung können eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Versammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung bleibt daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins ebenfalls eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn die Hälfte der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

6. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung (bzw. Generalversammlung) oder außerordendliche Versammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichen. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlun sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§10 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt und bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§11 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur durch Beschluß von 2/3 der erschienenen Mitglieder in einer Jahres- bzw General- oder außerordendlichen Versammlung aufgelöst werden.

2. Das Vereinsvermögen fällt nach Auflösung des Vereins (§11 Absatz1) der Stadt Waldkirchen zu, die dieses Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12 Schlußbestimmungen

1. Vereinseigene Geräte:

Ausstellungsregale, Ausstellungspavillion und Ausstellungsgerätschaften gehören den Verein. Das Benützen und Ausleihen entscheidet die Vorstandschaft.

2. Vereinsausstellung:

Die jährliche Vereinsaustellung findet im Oktober statt. Es gelten die Ausstellungsrichtlinien des DKB-Verbandes, die von der Vorstandschaft bei Bedarf geändert bzw. ergänzt werden können. Die Vergabe von Ehrenzeichen und Pokalen entscheidet ebenfalls die Vorstandschaft Im Zweifelsfall gelten auch hier die DKB Richtlinien.

3. Führung des Vereins:

Der 1. Vorstand kann über einen Betrag von 200,- DM aus der Vereinskasse frei verfügen, muß jedoch diese zum Ende des Geschäftsjahrs belegen. Der 1. Kassier ist für die Kasse allein verantwortlich. Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung und schriftliche Angelegenheiten. Der Ringwart gibt im September eine Sammelbestellung und im Dezember eine Nachbestellung von Ringen für das kommende Zuchtjahr auf. Jeder Ringbesteller ist selber für die Größe der Ringe und der einzelnen Vogelarten haftbar. Die Unkosten und der Beitrag für den Landesverband geht zu Lasten der Besteller.

4. Jeden 1.Sonntag im Monat finden im Vereinslokal in Waldkirchen Mitgliederversammlungen statt. Diese Mitgliederversammlungen sind nicht gleichzusetzen mit §6 oder §9.Sie dienen ausschließlich dem Zweck des Vereins (§2). Die Vorstandschaft behält sich vor diese Versammlungen auf ein anderes Datum zu verlegen.

5. Die vorstehende Satzung wurde am 3.11.1995 errichtet. Der Versammlung anwesende Mitglieder zur Abstimmung über die Anerkennung der Satzung sind dem beiligenden Protokoll zu entnehmen.

Änderung der Satzung in der Generalversammlung am 11.03.2006 des §6 Organe des Vereins:

Der Satz aus §6

„Die Vorstandschaft wird in der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.“

wird wie folgt abgeändert:

„Die Vorstandschaft wird in der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.“