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Sie sind hier: Kapellenverein Ensmannsreut e.V. Satzung        


Die Satzung des Kapellenvereins Ensmannsreut e. V.


§ 1 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Errichtung und der Unterhalt einer Kapelle in Ensmannsreut, sowie die Sanierung und Unterhalt einer bestehenden, parockschen Feldkapelle außerhalb der Ortschaft Ensmannsreut.


§ 2 Name und Sitz

er Verein führt den Namen KAPELLENVEREIN ENSMANNSREUT. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, wird der obengenannte Vereinsname mit dem Zusatz &"eingetragener Verein" (e.V.) versehen. Der Sitz des Vereins ist Ensmannsreut, Stadt Waldkirchen.


§ 3 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürlich und juristische Person werden, die, die Satzung des Vereins anerkennt. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme die Vorstandschaft entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Der Ausschluß erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft. Gegen den Beschluß der Vorstandschaft steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen – gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses an – das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig in schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluß entscheidet. Die Vorstandschaft kann ein Mitglied aus dem Mitgliederverzeichnis streichen, wenn dieses Mitglied trotz erfolgter Mahnung drei Monate mit der Bezahlung seines Beitrages im Rückstand geblieben ist. Die Streichung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung der Beitragszahlung.


§ 4 Rechte und Pflichten
-Jedes volljährige Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Ebenso steht jedem volljährigen Mitglied das aktive und passive Wahlrecht zu.
-Jedes Mitglied hat dazu beizutragen, daß der Verein der in § 1 dieser Satzung niedergelegten Zwecke und Ziele erreicht.
-Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
-Die Mitgliederversammlung
-Der Vorstand, der aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer und zwei Beisitzern besteht.
Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.


§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einer Drittel der volljährigen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden oder vom Schatzmeister unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser auch verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung bleibt daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn die Hälfte der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Die Beschlüsse dieser Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.


§ 8 Schlußbestimmungen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts &"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nichts zurück. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsmitgliedern nur das Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das Vermögen des Vereins nach Berichtigung der Vereinsverbindlichkeiten der Pfarrkirchenstifftung Böhmzwiesel zu, mit der Maßgabe, es wiederum und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn der Satzung zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde am 18. August 1994 errichtet. Die dem Verein anläßlich dessen Gründung beigetretenen Mitglieder sind dem beiliegendem Gründungsprotokoll zu entnehmen. Die vorstehende Satzung wurde am 05.01.1998 in §1 um folgenden Wortlaut ergänzt. ...sowie die Sanierung und Unterhalt einer bestehenden, parockschen Feldkapelle außerhalb der Ortschaft Ensmannsreut". Die dem Verein anläßlich der Abänderung der Satzung anwesenden Mitglieder sind dem beiliegendem Protokoll zu entnehmen